Versteigerungsbedingungen AGB´S


 Bieter und Auftraggeber erkennen folgende Bedingungen an:


1. Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig. Die Versteigerung wird in fremden Namen und auf fremde Rechnung durchgeführt. Die Ware ist nach Einlieferungen nummeriert.
2.

Die zu versteigernden Gegenstände können vorher zu unseren Geschäftszeiten besichtigt werden. Sie werden ohne Gewährleistung versteigert. Haftung für offene oder versteckte Mängel werden weder vom Auftraggeber noch vom Versteigerer übernommen. Wird seitens der Gunzenhausener Versteigerungshalle eine Echtheitsgarantie in Verbindung mit einer oder mehreren Expertisen gegeben, so ist immer der Sachverständige welcher die Expertise ausgestellt hat, rechtlich haftend. Die Gunzenhausener Versteigerungshalle haftet nicht für Expertisen, welche nach der Versteigerung-freihändigen Verkauf sich als falsch erweisen. Haftend ist in diesen Fall immer der verantwortliche Sachverständige.

3. Der Versteigerer hat das Recht, Gegenstände der Versteigerung zurückzuziehen, zu trennen oder zusammenzulegen.
4. Der Versteigerer bestimmt den Ablauf der Versteigerung und die Steigerungsrate. Der Aufruf erfolgt zum Limit oder Schätzpreis. Gegenstände ohne Limit werden nach Ermessen des Auktionators aufgerufen.
5. Der Zuschlag wird nach dreimaligem Aufruf dem Höchstbietenden erteilt. Geben mehrere Personen dasselbe Höchstgebot ab, bekommt der Erstbietende den Zuschlag. Ein Gebot kann nicht zurückgenommen werden und verfällt wenn es überboten wird. Liegt ein schriftliches Gebot vor, überbietet das gleiche Gebot einer anwesenden Person das schriftliche Gebot.
6. Bei Zuschlag ist der Betrag sofort bar oder gegen bankbestätigten Scheck dem Versteigerer zu bezahlen. Bei Beträgen über 2000.-€ kann gegen eine Anzahlung, welche der Versteigerer festsetzt, der Bieter den Restbetrag innerhalb von 2           Werktagen bezahlen. Die Anzahlung muß mindestens 20 % des Zuschlagpreises betragen. Der Versteigerer übergibt den Gegenstand erst nach vollständiger Bezahlung. Die Gefahr gegenüber jeglichen Schäden geht mit dem Zuschlag sofort an den Käufer über.

Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer Schadensersatz verlangen, den Gegenstand auf Kosten des säumigen Kunden nochmals versteigern, dieser Kunde verliert die Rechte am zugeschlagenen Gegenstand und haftet für den Mindererlös und die entstandenen Kosten. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

7. Der Käufer verpflichtet sich zur Abholung des ersteigerten Gegenstandes innerhalb von 6 Werktagen.Wird der Gegenstand nicht abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, Unterstellkosten zu verlangen.
8. Privatversteigerung: Hat ein Bieter den Zuschlag erhalten, verpflichtet er sich ein Aufgeld von 15,13 % zuzügl. ges. MWST = 18 % incl. zu bezahlen.
9. Industrieversteigerungen: Hat ein Bieter den Zuschlag erhalten, verpflichtet er sich ein Aufgeld von 15 % zuzügl. ges. MWST in Höhe von z. Zt. 19 % zu bezahlen.

Beispiel: Zuschlag 100,-- € + Aufgeld 15,-- € + MWST 21,85 € = Gesamt 136,85 €

10. Wird der Auftrag vom Kunden zurückgezogen, wird ein Betrag von 3 % zuzügl. ges. MWST = 3,48 % des Aufrufpreises des Gegenstandes an den Versteigerer fällig, mindestens jedoch 50,-- €.
11. Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen, bzw. von einer weiteren Teilnahme.
12. Für eingelieferte Gegenstände übernehmen wir keine Haftung.
13. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.
14. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden, gleich welcher Art.
15. Für Unfälle, Beschädigung an Gebäuden, Fremdobjekten etc. haftet der Käufer, die beim Abbau und Abtransport ersteigerter Gegenstände entstehen.
16. Der Einlieferer erklärt rechtsverbindlich, dass das in den Versteigerungs-/Verkaufsauftrag gegebene Gut sein Eigentum ist, bzw. das er uneingeschränktes Verfügungsrecht darüber ausübt. Sollten Schadensersatzforderungen an den Versteigerer gestellt werden, welche aufgrund von falschen Angaben über die Eigentumsverhältnisse des eingelieferten Gutes zustande kommen, trägt der Einlieferer alle dadurch entstehenden Kosten und übernimmt die Schadensersatzforderungen der Gunzenhausener Versteigerungshalle.
17. Nach Ablauf der Versteigerung können Gegenstände, welche kein Gebot erhalten haben, im sogenannten Versteigerungsnachverkauf vom Versteigerer frei verkauft werden. Wie lange ein Versteigerungsnachverkauf durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Versteigerers. Etwaige vor der Versteigerung festgesetzte Direktverkaufspreise verlieren für diese Zeit ihre Gültigkeit. Ein festgelegtes Aufruflimit bleibt allerdings bestehen, mit Ausnahme von Punkt 19.
18. Die Gunzenhausener Versteigerungshalle behält sich vor, eingelieferte Gegenstände über das Internet zu versteigern, wenn zu erwarten ist, dass dort ein höheres Ergebnis für den Einlieferer zu erzielen ist. Bei einer Online-Versteigerung ist das Bieteraufgeld (18%) im Gesamtzuschlagspreis enthalten. Dieses Bieteraufgeld wird von der Gesamtzuschlagssumme abgezogen. Das Ergebnis ergibt Nettozuschlagssumme, welche in der Abrechnung als Zuschlagssumme ausgewiesen wird.
19. Sollte ein eingelieferter Artikel bei der Versteigerung kein Gebot zum festgelegten Limit erzielen, kann der Auktionator den Aufrufpreis um 15 % senken .
20. Findet sich trotz merhmaligen Aufrufes kein Käufer für einen eingelieferten Gegenstand, so wird der Einlieferer schriftlich aufgefordert, seinen eingelieferten Gegenstand binnen 30 Tagen wieder abzuholen. Geschieht dies nicht, so erklärt sich der Einlieferer damit einverstanden, dass dieser Gegenstand seitens der Gunzenhausener Versteigerungshalle kostenlos entsorgt wird.
21. Der Kunde ist verpflichtet, die Einlieferungen der zu versteigernden Gegenstände auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Versteigerungshalle mit der Durchführung beauftragt, so wird pro Arbeitskraft und Arbeitsstunde ein Betrag von 20,-- € netto zuzügl. MwSt dem Kunden in Rechnung gestellt. Ebenso wird das Transportfahrzeug mit 20,-- € netto pro Betriebsstunde inkl. Treibstoff berechnet. Zusätzlich angemietete Transportfahrzeuge werden dem Kunden zu den Selbstkosten der Versteigerungshalle in Rechnung gestelt.
22. Es gilt deutsches Recht, Zahlungs- bzw. Erfüllungsort ist Gunzenhausen. Gerichtsstand Weißenburg gilt als vereinbart.
23. Jeder Bieter und Auftraggeber erkennt diese AGB´s an.

Sollte einer der genannten Punkte unwirksam sein berührt das nicht die Gültigkeit der anderen.